§ 2 Z 7 WFG
§ 53 Abs 3 WFG
Auch bei einem nicht unterkellerten Wohnhaus, für das um Wohnbauförderung angesucht wurde, sind im Erdgeschoß befindliche Hobby- bzw Waschräume in die für die Geb-Befreiung maßgebliche Wohnnutzfläche einzubeziehen, weil sie insoferne geeignet sind „menschliche Wohnbedürfnisse zu befriedigen“, als ihnen die Bedeutung zukommt, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten.