§ 1 Z 3 GEG
§ 390a Abs 1 StPO
Ein Kostenbeamter ist an einen nicht aktenkundigen Beschluss des Gerichtes, mit dem Sachverständigengeb festgesetzt worden sind, bei dem aber nicht beurteilt werden kann, ob dieser von dem für die Beschlussfassung zuständigen Organ des Gerichtes eigenhändig und leserlich unterfertigt wurde, nicht gebunden.