§ 9 Abs 2 GEG
§ 213 KO
Verweist ein im Privatkonkurs befindlicher GerichtsgebSchuldner zur Begründung eines Nachsichtersuchens einerseits auf die Tatsache eines Abschöpfungsverfahrens und andererseits darauf, dass seiner Ansicht nach unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten persönlichen Verhältnisse der Unterhalt seiner Familie gefährdet sei, hat die Beh die näheren Konditionen des Abschöpfungsverfahrens festzustellen. Mit Rücksicht darauf, dass ein Abschöpfungsverfahren regelmäßig sieben Jahre, ausnahmsweise aber auch zehn Jahre laufen kann, sowie unter Bedachtnahme darauf, dass die Erzielung einer Restschuldbefreiung immer zweifelhaft ist, kann der das Nachsichtansuchen ablehnende B keineswegs davon ausgehen, dass von vornherein nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten des GebSchuldners vorlägen. Auch mit der allfälligen Gefährdung des Unterhaltes muss sich die Beh auseinander setzen.