§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Dass ein Gf ohne Unternehmerrisiko aufgrund seiner Stellung als Alleingesellschafter-Gf selbst entscheiden kann, wie, für welche Zeit und in welchem Umfang er der Ges zur Verfügung steht, steht seiner Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Ges und damit seiner DB-Pflicht nicht entgegen.