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Familienbeihilfenanspruch eines behinderten Kindes bei Heimerziehung und teilweiser Kostentragung durch die Sozialhilfe

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/448 Heft 15 und 16 v. 1.8.2003

§ 6 Abs 5 FLAG

Da die Sozialhilfe - sofern sie nicht zur Gänze die Heimerziehung eines geistig behinderten Kindes finanziert - bei der beihilfenrechtlichen Prüfung eines aufrechten Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten auszuklammern ist, steht die bloß teilweise Kostentragung durch die Sozialhilfe einem Familienbeihilfeanspruch nicht entgegen.

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