§ 6 Abs 5 FLAG
Da die Sozialhilfe - sofern sie nicht zur Gänze die Heimerziehung eines geistig behinderten Kindes finanziert - bei der beihilfenrechtlichen Prüfung eines aufrechten Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten auszuklammern ist, steht die bloß teilweise Kostentragung durch die Sozialhilfe einem Familienbeihilfeanspruch nicht entgegen.