§ 3 Abs 1 und 3 FLAG
§ 10 Abs 2 FLAG
Ist die bosnische Mutter von an sich anspruchsvermittelnden Kindern bei keinem Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, hat sie nach dem Tode ihres anspruchsberechtigten Ehegatten auch dann keinen Anspruch auf „Weiterbezug“ der Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet den Haushalt, dem die Kinder zugehörig sind, führt. Der Familienbeihilfenanspruch des haushaltsführenden Elternteils nach § 3 Abs 3 FLAG setzt nämlich voraus, dass die Eltern samt Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, was auch im Falle einer durch Tod aufgelösten ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zutrifft.