§ 2 Abs 1 lit b FLAG
§ 34 Abs 7 FLAG
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder sind seit Anhebung der Transferzahlungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) durch das „Familienpaket 2000“, BGBl I 1998/79, auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn durch diese Maßnahme vermutlich deswegen keine Entlastung für den StPfl eingetreten ist, weil das volljährige Kind die Studiendauer im ersten Studienabschnitt überschritten hat.