§ 67 Abs 1 EStG 1988
§ 6 UrlG
Weder das Urlaubsentgelt zur Gänze noch Teile davon können als sonstige Bezüge angesehen werden, sodass auch eine bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes berücksichtigte, einmalige kollektivvertragliche Vergütung für regelmäßig geleistete Überstunden des ansonsten laufend für Urlaube ausbezahlten Urlaubsentgeltes nicht zu den sonstigen Bezügen gehört. Auf die Bezeichnung der Zahlung kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig bewirkt der vom Urlaubsantritt verschiedene Zeitpunkt der Auszahlung allein die Eigenschaft als sonstiger Bezug.