§ 67 Abs 7 EStG 1988
§ 68 Abs 5 Z 7 EStG 1988
Bei einem als Betriebsvereinbarung bezeichneten Vertrag, der sich auf eine einzige Person bezieht, handelt es sich um keine lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 7 EStG 1988, sodass eine Prämie für Verbesserungsvorschläge dieser Person auch dann nicht der Begünstigung des § 67 Abs 7 EStG 1988 unterliegt, wenn sie mit dem Verbesserungsvorschlag eine Sonderleistung erbracht hat, die über ihre Dienstpflicht als Betriebsleiter und Prokurist hinausgegangen ist.