§ 4 Abs 4 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988
Die Angabe von Personen, mit denen anlässlich eines Arbeitsessens Kontakte gepflegt worden seien, und von Projekten, stellt keinen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen notwendigen Nachweis des Werbezwecks dieser Bewirtungen dar. Eine bloße Glaubhaftmachung des Werbezwecks reicht hierfür ebenfalls nicht aus. Soweit die als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungsspesen lediglich der Kontaktpflege dienten, begründeten sie nur einen werbeähnlichen Aufwand und fallen als Repräsentationsspesen unter das Abzugsverbot.