§ 4 Abs 1 EStG 1988
§ 9 EStG 1988
Forderungen aus einer Umsatzbeteiligung können dann nicht mehr rückgestellt werden und sind aufzulösen, wenn mit deren Geltendmachung allenfalls wegen Verjährung nicht mehr zu rechnen ist.
§ 4 Abs 1 EStG 1988
§ 9 EStG 1988
Forderungen aus einer Umsatzbeteiligung können dann nicht mehr rückgestellt werden und sind aufzulösen, wenn mit deren Geltendmachung allenfalls wegen Verjährung nicht mehr zu rechnen ist.