§ 2 Abs 1 UStG 1972
§ 12 Abs 3 UStG 1972
Ein Unternehmen, welches keine reine Holdingges ist, sondern den Hauptzweck in der Beteiligung an anderen Unternehmen verfolgt und daneben etwa auch einen Lebensmittelgroßhandel betreibt, wird nur im Umfang des Lebensmittelhandels unternehmerisch tätig und kann daher auch nur die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge geltend machen.