§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Auch wenn ein Alleingesellschafter-Gf einer GmbH außerhalb des Steuerrechtes, bei dem sich aus der Rechtspersönlichkeit der Kapitalges das Trennungsprinzip ableitet, einem Einzelkaufmann vergleichbar sein mag, wird er nicht für den eigenen Betrieb, sondern für die Kapitalges, also einen fremden Betrieb, tätig, sodass bei Eingliederung in den Betrieb der Ges auch durch Werkvertrag und fehlendes Unternehmerrisiko infolge von kontinuierlicher monatlicher Entlohnung von der DB-Pflicht seiner Bezüge auszugehen ist.