§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Sind wesentlich beteiligte Gesellschafter-Gf einer GmbH infolge einer auf Dauer angelegten Leistungserbringung für die Ges in den geschäftlichen Organismus der Ges eingegliedert, sind deren Bezüge DB-pflichtig, wenn auch kein Unternehmerrisiko erkennbar ist, weil sie Anspruch auf eine Jahrespauschale, das dem Verrechnungskto in monatlichen Teilbeträgen gutgeschrieben wird, haben, wenn das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 100.000 S erreicht und dieses Ergebnis regelmäßig erheblich überschritten wird. Daraus, dass vom Verrechnungskto nur unregelmäßig Entnahmen getätigt werden, Haftungen für Bankverbindlichkeiten bestehen, Vertretungsmöglichkeit besteht, dass bei Nichterreichen des vorgegebenen Zieles der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eine Kürzung des Jahrespauschales um 40 % vereinbart ist, lässt sich eine relevantes Unternehmerrisiko nicht ableiten.