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DB-Pflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/392 Heft 14 v. 15.7.2003

§ 41 Abs 2 FLAG

§ 22 Z 2 EStG 1988

Auch wenn ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf einer GmbH mit dieser einen Werkvertrag abgeschlossen hat und dadurch eine Reihe von Nachteilen in arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Hinsicht zu erdulden hat, sind seine Bezüge infolge einer auf Dauer angelegten Leistungserbringung für die Ges DB-pflichtig, wenn auch kein Unternehmerrisiko erkennbar ist, weil er einen „Werklohn“ erhält, der keinen Zusammenhang mit wirtschaftlichen Parametern der Ges aufweist.

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