§ 2 Abs 1 lit b FLAG
§ 5 Abs 1 ReligionsunterrichtsG
Erweist sich die Missionstätigkeit für eine staatlich anerkannte Religionsges (der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage) nach den kircheninternen Normen als Voraussetzung für eine Lehrtätigkeit und als Zulassung als Religionslehrer und besteht diese nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine den Familienbeihilfenanspruch über die Volljährigkeit hinaus verlängernde Berufsausbildung vor.