Art 4 RL 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital
Erwirbt eine Ges Genussscheine, die das Recht auf Gewinnbeteiligung verbriefen, und leistet die Mutterges der die Genussscheine erwerbenden Ges in diesem Zusammenhang Zuzahlungen an die die Genussscheine ausgebende Ges, unterliegen auch diese Zuzahlungen der GesSt.