§ 15 Abs 1 BewG
§ 21 GebG
Jede Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer eines Bestandvertrages ist gebührenrechtlich als selbstständiges Rechtsgeschäft zu betrachten. Aus diesem Grund ist die Auffassung, die Höchstdauer wiederkehrender Leistungen iSd § 15 BewG beziehe sich auf die gesamte Dauer des durch mehrere solche selbstständige Rechtsgeschäfte vermittelten Bestandverhältnisses, unzutreffend.