diese Regel wird durch die §§ 14 bis 17 BewG durchbrochen; besondere Umstände iSd § 14 Abs 1 BewG liegen etwa vor, wenn eine Forderung uneinbringlich oder voraussichtlich nur teilweise einbringlich ist
§ 1 Abs 3 BewG
diese Regel wird durch die §§ 14 bis 17 BewG durchbrochen; besondere Umstände iSd § 14 Abs 1 BewG liegen etwa vor, wenn eine Forderung uneinbringlich oder voraussichtlich nur teilweise einbringlich ist
§ 1 Abs 3 BewG