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Die auf einem Grundstück ruhenden dauernden Lasten gehören nicht zur Gegenleistung iSd § 5 Abs 2 Z 2 GrStG 1987;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/123 Heft 7 v. 1.4.2002

auch privat-rechtliche Belastungen sind als dauernde Lasten im Sinne der angeführten Gesetzesstelle anzusehen; ist ein Grundstück mit einem auf 99 Jahre eingeräumten Nutzungsrecht sowie einem Vorkaufsrecht belastet, so stellt eine solche Belastung eine dauernde Last dar

§ 5 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987

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