auch privat-rechtliche Belastungen sind als dauernde Lasten im Sinne der angeführten Gesetzesstelle anzusehen; ist ein Grundstück mit einem auf 99 Jahre eingeräumten Nutzungsrecht sowie einem Vorkaufsrecht belastet, so stellt eine solche Belastung eine dauernde Last dar
§ 5 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987