bei Grundstückslieferungen sind gesondert in Rechnung gestellte USt-Beträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen; dem Steuerrecht ist ein Grundsatz, wonach ein Vorgang nur mit einer VSt belastet werden kann, fremd; die GrESt weist nicht den Charakter einer USt iSd Art 33 der 6. MWSt-RL auf
§ 3 Z 2, GrEStG 1987