dann ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen; die Möglichkeit geringfügige Änderungen in der Planung vornehmen zu können, führt noch nicht zur Bauherreneigenschaft; eine Abgabenvorschreibung der erstinstanzlichen Beh darf in der BVE erhöht werden
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987