§ 2 Z 3 lit b GrStG
Für die GrSt-Befreiung des § 2 Z 3 lit b GrStG kommt es nicht darauf an, ob die Satzung eines Vereines den Begriff „mildtätig“ erwähnt, sondern ob der Verein nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dient.