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Verwendung des Begriffes „mildtätig“ in Salzburg nicht Voraussetzung für Steuerbefreiung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/120 Heft 7 v. 1.4.2002

§ 2 Z 3 lit b GrStG

Für die GrSt-Befreiung des § 2 Z 3 lit b GrStG kommt es nicht darauf an, ob die Satzung eines Vereines den Begriff „mildtätig“ erwähnt, sondern ob der Verein nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dient.

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