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Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG ist es in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Zuwendende den einseitigen Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/119 Heft 7 v. 1.4.2002

§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG

§ 5 BewG

§ 91 Abs 3 GmbHG

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