§ 25 Abs 2 GebG (idF BGBl 1976/668)
Die Befreiung von der Hundertsatzgebühr für eine Gleichschrift kommt nur zur Anwendung, wenn die Gleichschrift innerhalb eines Monats nach Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt wurde. Ob die Anzeige der Urschrift fristgerecht erfolgt ist, spielt keine Rolle.