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Gebührenfreiheit von Gleichschriften ist unabhängig vom Zeitpunkt der Vorlage der Urschrift

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/126 Heft 7 v. 1.4.2002

§ 25 Abs 2 GebG (idF BGBl 1976/668)

Die Befreiung von der Hundertsatzgebühr für eine Gleichschrift kommt nur zur Anwendung, wenn die Gleichschrift innerhalb eines Monats nach Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt wurde. Ob die Anzeige der Urschrift fristgerecht erfolgt ist, spielt keine Rolle.

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