vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind gem § 68 Abs 1 BewG nur „in der Regel“ mit dem Teilwert anzusetzen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/124 Heft 7 v. 1.4.2002

diese Regel wird durch die §§ 14 bis 17 BewG durchbrochen; besondere Umstände iSd § 14 Abs 1 BewG liegen etwa vor, wenn eine Forderung uneinbringlich oder voraussichtlich nur teilweise einbringlich ist

§ 1 Abs 3 BewG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!