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Wenn der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/121 Heft 7 v. 1.4.2002

dann ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen; die Möglichkeit geringfügige Änderungen in der Planung vornehmen zu können, führt noch nicht zur Bauherreneigenschaft; eine Abgabenvorschreibung der erstinstanzlichen Beh darf in der BVE erhöht werden

§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987

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