§ 67 Abs 3 EStG 1988
Abfertigungen an Vorstandsmitglieder einer AG werden nicht aufgrund § 23 AngG, sondern aufgrund individualvertraglicher Vereinbarung geleistet. Derartige Abfindungen sind keine gesetzlichen Abfindungen iSd § 67 Abs 3 EStG, sodass diese Best keine Anwendung findet.