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Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung sind nicht aus der KommSt-Bemessungsgrundlage auszunehmen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/116 Heft 7 v. 1.4.2002

§ 67 Abs 1 und Abs 6 EStG 1988

§ 5 Abs 2 lit b KommStG

Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung sind nicht nach § 67 Abs 6 EStG zu versteuern. Sie sind daher nicht gem § 5 Abs 2 lit b KommStG aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen.

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