§ 263 Abs 2 BAO
§ 270 Abs 3 BAO
Stellvertreter dürfen zur Mitwirkung in Berufungssenaten nur herangezogen werden, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der Beh darzutun.
§ 263 Abs 2 BAO
§ 270 Abs 3 BAO
Stellvertreter dürfen zur Mitwirkung in Berufungssenaten nur herangezogen werden, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der Beh darzutun.