§ 303 Abs 4 BAO
Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens hängt nicht nur von der Voraussetzung, dass (ua) Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, sondern auch von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.