§ 248 BAO
§ 254 BAO
Eine Heranziehung des Gf zur Haftung ist auch dann zulässig, wenn B, die die Grundlage für den HaftungsB bilden, noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
§ 248 BAO
§ 254 BAO
Eine Heranziehung des Gf zur Haftung ist auch dann zulässig, wenn B, die die Grundlage für den HaftungsB bilden, noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.