§ 1 Z 4 NEUFÖG
Die Befreiung von Gerichtsgebühren gilt nur im Falle der Gründungseinlage von Grundstücken in neu gegründete Ges, nicht hingegen im Falle des Erwerbs von Grundstücken durch die neu gegründete Ges, wenn dem Veräußerer weder Gesellschaftsanteile noch Anteile am Vermögen der Ges als Gegenleistung gewährt werden.