§ 2 Z 1 NEUFÖG
§ 4 NEUFÖG
Eine Neugründung liegt nur vor, wenn ein Betrieb durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur neu eröffnet wird. Dies kann der Fall sein, wenn die Betriebsinhaberin der neugegründeten Versicherungsmakler-GmbH bisher bloß ohne eigene Gewerbeberechtigung für einen Versicherungsmakler tätig war.