§ 2 Z 2 lit b und c KVG
§ 7 Z 2 KVG
Auch im Falle eines unter zeitlich befristeter „Zinsfreistellung“ gewährten Darlehens wird die Darlehensvaluta zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung überlassen.
§ 2 Z 2 lit b und c KVG
§ 7 Z 2 KVG
Auch im Falle eines unter zeitlich befristeter „Zinsfreistellung“ gewährten Darlehens wird die Darlehensvaluta zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung überlassen.