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Heranziehung von Stellvertretern in Berufungssenaten; keine Reihenfolge innerhalb der Stellvertreterregelung gem § 270 BAO

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/826 Heft 23 v. 1.12.2002

§ 263 Abs 2 und 3 BAO

§ 270 Abs 3 BAO

1. Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der bel Beh (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun (vgl E 15. 9. 1999, 98/13/0153; 29. 3. 2001, 99/14/0105).

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