§ 263 Abs 2 und 3 BAO
§ 270 Abs 3 BAO
1. Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der bel Beh (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun (vgl E 15. 9. 1999, 98/13/0153; 29. 3. 2001, 99/14/0105).