§ 295 BAO
Jede Anfechtung eines B, auch eine bloß partielle Anfechtung, führt dazu, dass die Rechtsmittelbeh einen neuen „rechtsrichtigen“ B zu erstellen hat. Dieser tritt an die Stelle des erstinstanzlichen B. Ihm sind die Feststellungen jener FeststellungsB zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt seiner Erlassung dem Rechtsbestand angehören.