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Berufungsentscheidungen sind die Feststellungen jener Feststellungs-B zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung dem Rechtsbestand angehören

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/827 Heft 23 v. 1.12.2002

§ 295 BAO

Jede Anfechtung eines B, auch eine bloß partielle Anfechtung, führt dazu, dass die Rechtsmittelbeh einen neuen „rechtsrichtigen“ B zu erstellen hat. Dieser tritt an die Stelle des erstinstanzlichen B. Ihm sind die Feststellungen jener FeststellungsB zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt seiner Erlassung dem Rechtsbestand angehören.

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