§ 215 BAO
§ 239 BAO
Die Rechtskraft eines Abg-B ist im Rückzahlungsverfahren nicht maßgeblich. Eine Rückzahlung von Guthaben kann nach dem Ermessen der AbgBeh auch unterbleiben, wenn im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages AbgSchuldigkeiten bescheidmäßig festgesetzt sind und diese Schuldigkeiten spätestens drei Monate nach Stellung eines Rückzahlungsantrages zu entrichten sind.