§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Stellen Entnahmen eines Alleingesellschafter-Gf die Rückzahlung seiner an die GmbH geflossenen persönlichen Honorare dar, können diese nicht als aus der Gf-Tätigkeit erfließend und der DB-Pflicht unterliegend angesehen werden.