§ 1 GewStG
§ 2 Abs 2 und 3 EStG 1988
1. Zwischen der Tätigkeit eines Betriebes für Computertechnik und dem Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens ist keine gegenseitige ergänzende Funktion gegeben, sodass nicht von einem einheitlichen Gesamtbetrieb ausgegangen werden kann, bei dem die Verluste aus dem Luftverkehrsunternehmen bei den Gewinnen aus dem Betrieb für Computertechnik berücksichtigt werden könnten.