§ 33 Abs 1 und 2 lit a und b FinStrG
§ 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO
Keine Legitimation zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes gem § 281 Abs 1 Z 4 StPO, wenn die (Beweis)Anträge weder in der gem § 276 StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung noch in einer weiteren Hauptverhandlung - trotz seiner vormaligen Ablehnung ohne Anführung von zusätzlichen Umständen, welche eine neuerliche Beweisaufnahme geboten erscheinen lassen - wiederholt worden sind (Mayerhofer, StPO4 § 281 Z 4 E 1).