die erst nach Ausfertigung eines Rückstandsausweises über vollstreckbar gewordene AbgSchuldigkeiten (§ 229 BAO) beantragt und bewilligt werden, haben für den Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG keine Bedeutung
§ 29 FinStrG
die erst nach Ausfertigung eines Rückstandsausweises über vollstreckbar gewordene AbgSchuldigkeiten (§ 229 BAO) beantragt und bewilligt werden, haben für den Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG keine Bedeutung
§ 29 FinStrG