§ 33 Abs 2 lit a FinStrG
§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
Verlässt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes gem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO die tatsächlichen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichtes und bekämpft sie nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung, so ist dies im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig.