Durch Beschluss des Personalsenates eines Gerichtshofes an eine bestimmte Gerichtsabteilung erfolgte Aktenübertragung bildet keinen Nichtigkeitsgrund gem § 281 Abs 1 Z 1 StPO. Keine Entbindung vom Amtsgeheimnis bei gesetzlicher Verpflichtung zur Mitteilung. Voraussetzungen des Nichtigkeitsgrundes gem § 281 Abs 1 Z 4 StPO. Voraussetzung der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge gem § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. Ein „Zwischengesetz“ (hier: die „absolute“ Verjährung gem der Best des § 31 Abs 5 FinStrG, die vom 1. 1. 1986 bis