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Beantragung eines Erkundungsbeweises führt nicht zur Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO; Aktenwidrigkeit gem § 281 Abs 1 Z 5 StPO

Erkenntnisse des OGHÖStZB 2002/728 Heft 21 v. 1.11.2002

§ 33 Abs 1 und 2 lit a und b FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO

1. Die Beantragung eines Erkundungsbeweises ist unzulässig; keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4.

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