Aus einer Selbstanzeige muss ersichtlich sein, für wen sie erstattet worden ist. Voraussetzungen der Anzeige einer Straftat gem § 30 Abs 2 FinStrG. Keine Haftung zu ungeteilten Handen zwischen Gf und Genossenschaft, da die Haftung nach § 28 Abs 2 FinStrG als bloße Ausfallshaftung konzipiert ist
§ 28 Abs 2 FinStrG