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Verantwortlichkeit als de facto-Gf (trotz formaler Rücktrittserklärung)

Erkenntnisse des OGHÖStZB 2002/667 Heft 20 v. 15.10.2002

§ 33 Abs 2 lit a FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a StPO

Verantwortlichkeit als De-facto-Gf (trotz formaler Rücktrittserklärung).

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