Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 5a StPO. Eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, entspricht nicht § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. Die Vernehmung als Verdächtiger durchbricht bei hinreichender Individualisierung die Verjährung (§ 31 Abs 4 lit b FinStrG). Fußballöffentlichkeit und Generalprävention iSd § 43 Abs 1 StGB