§ 67 Abs 6 und 8 lit b EStG 1988
Mit dem Hälftesteuersatz zu versteuernde Pensionsabfindungen liegen nur dann vor, wenn sie in Abgeltung eines auf Renten lautenden, bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Pensionsablösen, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Entstehen des Pensionsanspruches geleistet werden, sind nach § 67 Abs 6 zu versteuern.