§ 68 Abs 1 und 5 EStG 1988
§ 20d GehG
Trifft die FinBeh in einem B, mit dem einer Sprachzulage für Bedienstete in einer zweisprachigen Gemeinde die Qualifikation als Erschwerniszulage abgesprochen wird, keine Feststellungen, um welche Art von Bediensteten es sich handelt und welche Tätigkeit diese in welchem Umfange verrichten, reicht die Begründung, die sich auf die Wiedergabe gesetzlicher Best, die Anführung von Rsp und die Aussage beschränkt, dass zwar die formalrechtliche und funktionelle Bedingung für die Steuerfreiheit erfüllt sei, nicht jedoch die materiell-rechtliche Bedingung, zur Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des B nicht aus.